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   BGH, 26.04.1990 - III ZR 49/89   

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https://dejure.org/1990,3361
BGH, 26.04.1990 - III ZR 49/89 (https://dejure.org/1990,3361)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1990 - III ZR 49/89 (https://dejure.org/1990,3361)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1990 - III ZR 49/89 (https://dejure.org/1990,3361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme von Kosten einer durch Kreuzung mit einer Bundesbahnneubaustrecke notwendigen Verlegung einer Fernwasserleitung - Auslegung eines Gestattungsvertrages - Grundsätze der Vertragsauslegung - Kostentragungspflicht bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allg VerwR
    Kostentragungspflicht bei Veränderung einer Straße durch die Umlegung bereits verlegter Leitungen - Gestattungsvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - III ZR 49/89
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - III ZR 49/89
    Die Feststellungsklage ist zulässig, auch soweit sie die Rechtsbeziehungen zwischen den beklagten Stadtwerken und der Deutschen Bundesbahn einbezieht; denn Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein zwischen einer Partei und einem Dritten bestehendes Rechtsverhältnis sein (BGHZ 69, 37, 40).
  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 103/84

    Entschädigungsanspruch wegen Veränderung einer in einer gemeindlichen Straße

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - III ZR 49/89
    In zweiter Linie ist zu prüfen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - BGHWarn 1985 Nr. 263 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 230/03

    Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der

    Werden hingegen der Verkehrsweg oder die Versorgungsleitung auch aus Gründen, die in ihrer Benutzung liegen, verändert, besteht keine die Kostenerstattung ausschließende Drittveranlassung, sondern eine Mehrfachveranlassung, bei der die Kostenpflicht des Vertragspartners dem Grunde nach unberührt bleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 - III ZR 49/89 - VkBl. 1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsvertrag 1; BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 - VkBl. 1981, 165, 166; Kodal/Krämer/Bauer aaO Rn. 34.1.2).

    Ihm sind allerdings bei der Zusammenstellung der Kostenmasse diejenigen Maßnahmen nicht zuzurechnen, die ausschließlich durch das Vorhaben des Dritten bedingt sind (vgl. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 aaO; Kodal/Krämer/Bauer, aaO Rn. 40).

    Die Kostenerstattungsansprüche aus Gestattungs- und Kreuzungsverträgen erfassen zwar im Fall der Mehrfachveranlassung in der Regel diejenigen Einzelmaßnahmen nicht, die allein durch das Vorhaben des Dritten bedingt sind (Senat, Beschluß vom 26. April 1990 aaO; Kodal/Krämer/Bauer aaO).

  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    Ein Gestattungsvertrag mit Folgekostenregelung, aus dem sich ein vertraglich begründeter Kostenübernahmeanspruch der Beklagten ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zur Erstattung sog. Folgekosten bei Leitungen in Straßengrundstücken Kodal/Krämer Straßenrecht 4. Aufl. S. 641 ff. Rdn. 32 ff. m.w.N. sowie Senatsentscheidungen vom 18. Dezember 1986 - III ZR 84/85 = aaO., vom 17. September 1987 - III ZR 202/86 = Verwaltungsrecht/Allg.Grundsätze - Konzessionsvertrag 1, vom 22. Februar 1989 - III ZR 27/88 , vom 26. April 1990 - III ZR 49/89 = VkBl.
  • BGH, 16.09.1993 - III ZR 136/91

    Verteilung der Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen aus Anlaß einer

    Diese Auslegung, in deren Nachprüfung das Revisionsgericht beschränkt ist, weil es sich um einen Individualvertrag handelt (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 49/89 - BGHR Verwaltungsrecht Allgemeine Grundsätze Gestattungsvertrag 1), läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
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